Satzung des Vereins - Seite 8

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§ 11

Gerichtliche Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich sowohl durch den 1. Vorsitzenden alleine, als auch durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Es gelten also der 1. Vorsitzende alleine oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 12

Verwaltung

  1. Der 1. Vorsitzende kann im Einzelfall Ausgaben und Verpflichtungen für Anschaffungen des Vereins bis zu einer Höhe von 250 Euro in eigener Zuständigkeit tätigen.
  2. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit in die Kassen und Protokollbücher Einsicht nehmen.
  3. Von der Generalversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins jährlich, erstatten der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
  4. Der Vorstand überträgt dem 2. Vorsitzenden bestimmte Aufgabengebiete aus dem Innenbereich des Vereins.
  5. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Verwaltung der Mitgliederkartei und deren Anmeldevordrucke. Diese Aufgabe kann an ein anderes Vorstandsmitglied delegiert werden.