Satzung des Vereins - Seite 4

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§ 6

Beiträge

  1. Die jeweiligen Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Generalversammlung festgelegt und sind jährlich im November zur Zahlung fällig.
  2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen (wirtschaftliche Notlage, besondere Härte) Beiträge auf Antrag stunden, zeitweise ermäßigen oder für einen bestimmten Zeitraum ganz erlassen.
    Ehrenmitglieder sind zur Bezahlung der Beiträge nicht verpflichtet.

 

§ 7

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • I. Der Vorstand
  • II. Die Generalversammlung